Abmahnung erhalten: Wie verhalte ich mich richtig?
Abmahnungen kommen dann zum Einsatz, wenn der Arbeitgeber aus irgendeinem Grund nicht zufrieden mit der Arbeitsleistung oder dem Verhalten des Angestellten ist. Eine Abmahnung wird meist erst dann erteilt, wenn der Arbeitgeber eine eindeutige Warnung aussprechen möchte. Die Abmahnung ist folglich eine Warnung – und die Aufforderung, sein Verhalten zu ändern. Wird nach eine Abmahnung das Verhalten nicht geändert, droht die Kündigung. Für die Abmahnung gelten sowohl für den Arbeitnehmer, als auch für den Arbeitgeber bestimmte Regeln.
Was kann abgemahnt werden?
Als Gegenstand einer Abmahnung können alle arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers sein, welche im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen. Wichtig ist dabei, über welche Inhalte die Abmahnung verfügt und wann sie rechtlich gültig ist. Folgende Beispiele benennen Möglichkeiten für eine Abmahnung:
- Arbeitsverweigerung: verweigert der Arbeitnehmer aus irgendwelchen Gründen die Arbeit, kann der Arbeitgeber auch schon bei der ersten Gelegenheit abmahnen.
- Beleidigungen: Beleidigt der Arbeitnehmer Mitarbeiter oder Vorgesetzte, besteht unmittelbar die Möglichkeit zur Abmahnung.
- Sachbeschädigung: Beschädigt der Arbeitnehmer bewusst Gegenstände des Arbeitgebers, kann dieser den Arbeitnehmer abmahnen.
- Unentschuldigtes Fehlen: Fehlt der Arbeitnehmer (in der Regel mehr als nur ein Mal) unentschuldigt, kann auch in diesem Fall eine Abmahnung ausgesprochen werden.
- Mobbing oder sexuelle Belästigung: Belästigt ein Arbeitnehmer auf irgendeine Art einen Mitarbeiter oder Vorgesetzten, droht nicht nur eine Abmahnung sondern sogar die sofortige Kündigung.
Welchen Inhalt hat eine Abmahnung?
Im Regelfall enthält die Abmahnung:
- Eine kurze Beschreibung des Sachverhaltes
- Eindeutige Wertung des Verhaltens als Vertragsverletzung
- Aufzählung aller verletzten Pflichten
- Aufforderung, das Verhalten künftig zu unterlassen
- Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Schritte bei weiterer Missachtung
Wann liegt eine gültige Abmahnung vor?
Für eine gültige Abmahnung müssen folgende Punkte eingehalten werden:
- Der Arbeitgeber muss in der Abmahnung genau beschreiben, wo die Fehler im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Dabei ist es nicht ausreichend, dass zum Beispiel „häufiges Zuspätkommen“ vorliegt, sondern es muss ein Datum und eine Uhrzeit des (eines) Vertragsverstoßes angegeben werden.
- Der Arbeitnehmer muss schuldhaft, also mindestens fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt haben
- Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer dazu auffordern, das Verhalten in Zukunft zu ändern.
- Weiterhin muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass bei wiederholtem auffälligem Verhalten die Kündigung ausgesprochen wird.
Eine schriftliche Form der Abmahnung ist zwar häufig der Fall, ist aber gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine mündliche Abmahnung ist ebenso gültig und führt bei erneutem Verhaltsverstoß zur Kündigung. Aus diesem Grund muss der Arbeitnehmer nach einer mündlichen Abmahnung Einwände erheben, wenn er sich ungerechtfertigt abgemahnt fühlt.
Was tun gegen die Abmahnung?
Erhält der Arbeitnehmer eine Abmahnung, sollte er mit großer Vorsicht weiter vorgehen. Er hat nun verschiedene Möglichkeiten auf die Abmahnung zu reagieren:
- Erhalt bestätigen oder nicht(?): Eine schriftliche Abmahnung soll zumeist unterzeichnet werden. Das ist auch kein Problem, solange nur bestätigt wird, dass man die Abmahnung erhalten hat. Schreiben Sie daher zur Not nur “Erhalten am xxxx; Unterschrift”. Sollen Sie mit Ihrer Unterschrift bereits eingestehen, dass die Abmahnung gerechtfertigt ist, denken Sie auf jeden Fall erst einmal darüber nach; eine sofortige Unterschrift kann und darf niemand von Ihnen verlangen. Bei einer mündlichen Abmahnung sollten Sie ebenso möglichst zwar zu verstehen geben, dass Sie klar verstanden haben, was Ihnen angelastet wird… eine “Schuldeingeständnis” ist aber überhaupt nicht erforderlich und rückblickend oft genau so dumm wie ein Streit, der vom Abgemahnten vom Zaun gebrochen wird. Auch Schweigen ist eine Option, kann aber freilich verschiedene Ursachen haben. Zum einen schweigt mancher Arbeitnehmer aus Scham, zum anderen eventuell weil die Abmahnung zwar berechtigt, aber vollkommen unerwartet ist. Schweigt der Angestellte auf die Abmahnung, kann er später – sollte der Arbeitgeber wirklich die Kündigung aussprechen -, vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen und während eines Prozesses die unrechtmäßige Abmahnung angeben.
- Akzeptieren: Scheint die Abmahnung auch nach angemessener Bedenkzeit (die Sie sich auf jeden Fall gännen sollten!) als gerechtfertigt (auch das soll vorkommen), muss diese als das verstanden werden, was sie ist: Ein Warnschuss. Wenn der Abgemahnte das beanstandete Verhalten künftig einstellt und es keinen Anlass zu einer weiteren Abmahnung bzw. einer darauf folgenden Kündigung kommt, hat sie ihren Zweck schließlich erfüllt.
- Gegendarstellung: Der Arbeitnehmer kann aber auch eine Gegendarstellung beim Arbeitgeber einreichen, wenn die Abmahnung ungerechtfertigt zu sein scheint. Diese Gegendarstellung wird wie die Abmahnung aktenkundig gemacht. Wichtig sind in diesem Zusammenhang: Zeugen!
- Arbeitsgericht: Ist der Arbeitnehmer mit der aktenkundigen Abmahnung nicht einverstanden, kann er für den Einspruch und die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte auch einen Schritt weiter gehen. Mit Hilfe eines Arbeitsgerichtes kann er auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Akte klagen. Dass dieser Punkt selten für einen dauerhaften Erhalt des Arbeitsplatzes sorgt – oder zumindest die Situation des Arbeitnehmers bei der Ausübung seines Berufs kaum verbessert – liegt auf der Hand. Dennoch ist für jeden Fall individuell zu entscheiden, ob sich der Aufwand lohnt, die dadurch zu erwartenden Konsequenzen wirklich bedacht werden können und es eine realistische Aussicht auf Erfolg gibt. Gerade der letzte Punkt kann aber selten vom Betroffenen selbst entschieden werden, so dass dringend dazu geraten werden muss, sich mit Dritten zu besprechen. Dabei sind Kollegen zwar näher am Problem und können Ihre Situation vielleicht besser nachvollziehen; diese haben aber oft kaum die Möglichkeit, wirklich objektiv zu sein. Freunde und Familie tendieren ebenso dazu; ihre geschilderte Sichtweise zu übernehmen und Ihnen beizupflichten, so dass auch diese Quelle nicht immer eine hilfreiche Einschätzung der Situation liefern kann.
Grundsätzlich sollten betroffene Arbeitnehmer nach einer Abmahnung nicht mit Übermut reagieren. Die Reaktion und das weitere Vorgehen wollen gut überlegt sein. Handelt es sich um eine begründete Abmahnung, sollte man in der Regel einlenken. Es gilt auch zu bedenken, dass eine schriftlich formulierte Abmahnung selten “im Affekt” ausgesprochen wird – Antworten Sie daher auch nicht nach einmaligem Lesen, ohne sich (selbst)kritisch mit dem Wahrheitsgehalt auseinandergesetzt zu haben. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist häufig nur eine Verzögerung der eigentlichen Kündigung. Ist die Abmahnung allerdings unberechtigt oder wird sogar ein Betrug durch den Arbeitgeber vermutet, sollten zur Not rechtliche Schritte eingeleitet werden. Vorher ist es aber wegen der absehbaren Verhärtung der Fronten (kommt es zur Klage) jedes andere Mittel auszuschöpfen, welches zur Vermittlung dienen kann. Der Kollege, der einen besseren Draht zum Vorgesetzten hat, der Betriebsrat, die interne Beschwerdestelle oder der Vertrauensmann… alle denkbaren Optionen sollten probiert werden, bevor der Weg zum Arbeitsgericht angetreten wird, wenn der Erhalt des Arbeitsplatzes im Vordergrund stehen soll – und nicht, wie bei ernsten, aber ungerechtfertigen Anschuldigungen, die Wiederherstellung des eigenen Rufs. So oder so sollte eine Klage gut vorbereitet sein. Entscheiden Sie daher möglichst objektiv mit Hilfe eines Anwalts für Arbeitsrecht, ob eine Klage sinnvoll und richtig ist.
Tags: Abmahnung

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